Erneuerbare Wärme

  • Zuschüsse für Wärmepumpen, Niedertemperaturheizkörper und die Erschließung von Wärmequellen
  • Solarthermie-Anlagen ab 20 m²
  • Wärmeverteilnetze

Erneuerbare Wärme für Hamburg?
Wir sorgen für nachhaltige Lösungen! 

Die Versorgung von Gebäuden mit Heizung und Warmwasser ist für ein Drittel der Hamburger CO2-Emissionen verantwortlich. Hier können wir uns gemeinsam noch deutlich verbessern – deshalb geben wir Zuschüsse zu Maßnahmen, die den Energiebedarf senken, die Effizienz verbessern und den Anteil erneuerbarer Energien erhöhen.

Wen fördern wir?

  • Grundeigentümer in Hamburg oder dinglich Verfügungsberechtigte
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (sowohl kleine und mittlere Unternehmen als auch große Unternehmen) und sonstige Organisationen (z.B. Vereine, Stiftungen, Kirchen) in Hamburg
  • Unternehmen, die im Rahmen einer Contracting-Vereinbarung (Energie-)Dienstleistungen für Dritte in Hamburg erbringen

Was fördern wir?

  • Wärmepumpen
    • Im Neubau: Sole/Wasser-Wärmepumpen, Wasser/Wasser-Wärmepumpen
    • Im Bestand: Luft/Wasser-Wärmepumpen, Sole/Wasser-Wärmepumpen, Wasser/Wasser-Wärmepumpen
    • Im Bestand: den Ersatz bestehender Heizkörper durch Niedertemperatur-Heizkörper bei gleichzeitiger Installation einer Wärmepumpe
  • Erschließung von Wärmequellen
    • Anlagen zur Nutzung der oberflächennahen Geothermie (Erdwärmesonden bis 400 m Tiefe und Erdwärmekollektoren),
    • Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie
    • PVT-Kollektor-Anlagen als Wärmequelle für Wärmepumpen
    • Anlagen zur Nutzung von Wärme aus Abwasser
  • Solarthermie und Heizungsmodernisierung
    • Gefördert werden Solarthermieanlagen ab einer Mindest-Bruttokollektorfläche von 20 m² für Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Es werden sowohl heizungsunterstützende als auch Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung sowie Anlagen, die in Wärmenetze einspeisen, gefördert.
    • Das Solarertrags-Monitoring ist verpflichtend und wird zusätzlich gefördert.
    • Austausch von fossil befeuerten Heizungsanlagen bei gleichzeitiger Installation einer förderfähigen Solarthermieanlage
  • Bioenergie-Anlagen
    • Vollautomatisch arbeitende Biomasse-Verbrennungsanlagen und Biogasanlagen ab einer Größe von 100 kW
  • Wärmeverteilnetze, die der anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien dienen
  • Wärmespeicher ab einem Speichervolumen von 4 m3; nur in Verbindung mit einer aus diesem Programm geförderten Anlage oder einem förderfähigen Wärmeverteilnetz
  • Mehrfachnutzung von Flächen zur Nutzung von erneuerbarer Wärme und flächensparende Lösungen zur Nutzung von erneuerbarer Wärme; mindestens 100.000 € notwendige Investitionskosten

Nicht gefördert werden:

  • Antragstellende, die im Rahmen der BEG einen Klima-/Geschwindigkeits- und/oder Einkommensbonus erhalten (KfW Heizungsförderung).
  • Photovoltaik-Anlagen (solare Stromerzeugung)
  • Stromspeicher

Wie sind die Förderkonditionen?

Modul Wärmepumpen

  • Für elektrisch betriebene Wasser/Wasser-Wärmepumpen und elektrisch betriebene Sole/Wasser-Wärmepumpen beträgt der Zuschuss 125 € je kW Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 5.000 €.
  • Für elektrisch betriebene Luft/Wasser-Wärmepumpen beträgt der Zuschuss 90 € je kW Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 3.500 €.
  • Festlegung des Zuschusses im Einzelfall ab einer Nennwärmeleistung von 500kW.
  • Der Ersatz bestehender Heizkörper durch Niedertemperatur-Heizkörper, bei gleichzeitigem Einbau einer geförderten Wärmepumpe, wird mit einem Zuschuss in Höhe von 300,00 € je Niedertemperatur-Heizkörper gefördert.

Modul Erschließung von Wärmequellen

  • Für Anlagen zur Nutzung der oberflächennahen Geothermie mit Hilfe von Erdwärmesonden bis 400 m Tiefe oder Erdwärmekollektoren beträgt die Höhe des Zuschusses 15 % der notwendigen Investitionskosten.
  • Für PVT-Kollektoren als Wärmequelle für Wärmepumpen beträgt die Höhe des Zuschusses 15 % von 90 % der notwendigen Investitionskosten.
  • Für Anlagen zur Nutzung von Wärme aus Abwasser beträgt die Höhe des Zuschusses 20 % der notwendigen Investitionskosten.
  • Die Förderung der Nutzung der Tiefengeothermie wird nachrangig in Bezug auf eine obligatorisch einzusetzende Bundesförderung festgelegt.

Modul Solarthermie und Heizungsmodernisierung

Zuschuss für den Bau einer Solarthermieanlage

  • 100 €/m2 Bruttokollektorfläche (im Neubau 75 €/m2) für Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung
  • 200 €/m2 Bruttokollektorfläche (im Neubau 150 €/m2) für Anlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung
  • Bei Anlagen mit einer Bruttokollektorfläche größer als 200 m2 erfolgt die Festlegung des Zuschusses im Einzelfall.

Zuschuss für das Solarthermie-Monitoring

Das obligatorische Solarthermie-Monitoring wird mit einem zusätzlichen Zuschuss gefördert in Höhe von 

  • 2.000 € bei Anlagen mit einer Bruttokollektorfläche von 20 bis einschließlich 100 m2
  • 3.000 € bei Anlagen mit einer Bruttokollektorfläche größer 100 bis einschließlich 200 m2
  • Bei Anlagen mit einer Bruttokollektorfläche größer 200 m2 erfolgt die Festlegung des Zuschusses im Einzelfall.

Zuschuss für den Austausch heizungstechnischer Anlagen

Der Austausch der Heizung bei gleichzeitiger Installation einer förderfähigen Solarthermieanlage wird mit Zuschüssen zwischen 90 €/m² und 120 €/m² Bruttokollektorfläche gefördert.

Weitere Module

Die Förderdetails für die weiteren Module können der Förderrichtlinie entnommen werden.

Was ist noch zu beachten?

  • Bei Erfüllung der Anforderungen an diese Förderrichtlinie, kann anstatt des Zuschusses, das subventionierte IFB-Energiedarlehen Einzelmaßnahmen für die Finanzierung von Wärmepumpe sowie Geothermie genutzt werden. 
  • Der Förderantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen werden.
  • Alle Installationen müssen von Handwerksbetrieben ausgeführt werden, die in die Handwerksrolle für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk (Solarthermie: auch Dachdeckerhandwerk, Wärmepumpe: auch Kälteanlagenbauer-Handwerk) eingetragen sind.
  • Die Anforderungen des § 17 im Hamburgischen Klimaschutzgesetz (Hmb-KliSchG) sind zu erfüllen.
  • Sofern Sie auch die Modernisierung der Gebäudehülle planen, beachten Sie auch unsere Förderprogramme Wärmeschutz im Gebäudebestand (Eigenheime und WEGs) und Modernisierung von Mietwohnungen (ab 3 Wohneinheiten).

Seit 08/2023 gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der ESG-Ausschussliste: Sie sind verpflichtet, mit der geförderten Maßnahme keine in der Environmental, Social, Governance (ESG)-Ausschlussliste genannten Aktivitäten zu verfolgen. Bei einem Verstoß kann die Bewilligung widerrufen werden.

Gerne informieren wir Sie zu weiteren Details – unsere Förder-Experten beraten Sie!

So funktioniert´s:

  • Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit uns auf.
  • Für Erstberatungen nutzen Sie bitte unsere telefonischen Beratungszeiten:
    • Montag bis Freitag               9.00 bis 12.00 Uhr
    • Montag bis Donnerstag        14.00 bis 15.00 Uhr 
  • Stellen Sie den Antrag über das eAntragsportal und reichen Sie ihn zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
  • Wir prüfen Ihren Antrag so schnell wie möglich und entscheiden über eine Bewilligung.
  • Nach Erhalt der Bewilligung starten Sie Ihr Vorhaben.

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Bild Credits:

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