Verwendung von Holz beim Neubau von Nichtwohngebäuden

  • Zuschuss 1,20 €/kg für Einsatz von Holz in der Gebäudekonstruktion von Neubauten, höchstens jedoch 200.000,00 €
  • Zuschuss für autorisierte Qualitätssichernde Holzbau (QS-H) in Höhe von 60/70/80 % des Honorars, Regelung nach KMU
  • Zuschuss für abschließende Berechnung der Ökobilanz in Höhe von 60/70/80 % des Honorars, Regelung nach KMU

Ressourcen sparen durch den Einsatz von Holz?
Wir fördern Nachhaltigkeit!

Wir unterstützen den Einsatz von Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft in der Gebäudekonstruktion (Neubau, d. h., eigenständiger Neubau, Aufstockung, Anbau) von Nichtwohngebäuden (NWG). Gemeinsam wollen wir so den Energieverbrauch und CO2-Emissionen in Hamburg verringern. 

Gefördert wird der Neubau von Nichtwohngebäuden ab einer Bagatellgrenze von mehr als 100 m² Nutzfläche, die unter den Anwendungsbereich des GEG §2 fallen und dabei mindestens dem Standard eines „Effizienzgebäude 40“ entsprechen.
Ein „Effizienzgebäude 40“ (EG 40) muss die zum IFB-Antragszeitpunkt geltenden technischen Mindestanforderungen nach Definition des Programms „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) im Standard EG 40 erfüllen, siehe „Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude Technische Mindestanforderungen“. Auch die dort genannten Regelungen und Hinweise zur Effizienzgebäude-Berechnung nach DIN V 18599 sind zu beachten.

Weiterhin gefördert wird der Neubau von Nichtwohngebäuden ab einer Bagatellgrenze von mehr als 400 m² Nutzfläche, die nicht unter den Anwendungsbereich des GEG fallen.

Nicht förderfähig sind Gebäude, bei denen Konstruktionen zur Anwendung kommen, die hinsichtlich ihrer Art schadenträchtig sind. Diese sind in der Unterlage „Nicht förderfähige Holzbaudetails“ auf der Homepage des Holzbau-Netzwerk Nord e. V. aufgeführt (https://holzbau-netzwerk-nord.de/wp-content/uploads/2022/12/Anlage-nicht-foerderfaehige-Holzbaudetails_28112022.pdf)

Hinsichtlich der verpflichtenden Dokumentation zur abschließenden Berechnung der Ökobilanz der durchgeführten Maßnahme gibt es eine Übergangsregelung. Bis zum 30.09.2024 gilt:
In begründeten Einzelfällen kann eine Ausnahme von dieser Förderbedingung zugelassen werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Bauantrag nachweislich bis zum genannten Zeitpunkt eingereicht wurde / werden wird. Spätestens bei Fördermittelabrechnung ist die Eingangsbestätigung der Bauprüfabteilung einzureichen.

Hinweis: Die Modernisierung der Gebäudehülle von bestehenden Nichtwohngebäuden wird im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gefördert.

Wen fördern wir?

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (z. B. Erbbauberechtigte) von Nichtwohngebäuden in Hamburg

Was fördern wir?

Verwendung von Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft in der Gebäudekonstruktion von Neubauten mit der begleitenden „Qualitätssicherung Holzbau“ und der abschließenden "Berechnung der Ökobilanz".

Wie sind die Förderkonditionen?

Der Einsatz von Holz in der Gebäudekonstruktion von Neubauten, Aufstockungen und Anbauten wird mit 1,20 € je Kilogramm Holzprodukt gefördert, höchstens jedoch höchstens jedoch 20 % der Kosten der Kostengruppe (KG) 300 und KG 400. Diese Quote erhöht sich für kleine Unternehmen um 10 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 5 Prozentpunkte. Die maximale Förderhöhe beträgt 200.000,00 € je Förderfall.

Voraussetzung für die Holzbauförderung ist die Begleitung durch eine:n autorisierte:n Qualitätssichernde:n (QS-H). Die QS-H kann mit einem Zuschuss in Höhe von 60 % des Honorars gefördert werden. Diese Quote erhöht sich für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte. Die maximale Förderhöhe beträgt 10.000,00 € je Förderfall.

Voraussetzung für die Holzbauförderung ist die Dokumentation zur abschließenden Berechnung der Ökobilanz der durchgeführten Maßnahme. Diese kann mit einem Zuschuss in Höhe von 60 % des Honorars gefördert werden. Diese Quote erhöht sich für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte. Die maximale Förderhöhe beträgt 10.000,00 € je Förderfall.

Was ist noch zu beachten?

Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt und bewilligt werden. Als Beginn der Maßnahme gilt der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (Auftragsvergabe). Die Beauftragung reiner Planungsleistungen ist nicht förderschädlich.

Gerne informieren wir Sie zu weiteren Details – unsere Förder-Experten beraten Sie!

So funktioniert´s

  • Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
  • Stellen Sie Ihren Antrag auf dem entsprechenden Vordruck und reichen Sie ihn zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen ein (Bitte nutzen Sie einen alternativen Browser wie z.B. Google Chrome oder Firefox sofern Sie das Antragsformular nicht öffnen können).
  • Wir prüfen Ihren Antrag so schnell wie möglich und entscheiden über eine Bewilligung.
  • Nach Erhalt der Bewilligung starten Sie Ihr Vorhaben.

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