BImA-Betrauungsrichtlinie

  • Für die Nutzung im sozialen Wohnungsbau
  • Für Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg mehrheitlich beteiligt ist

Staatliche Grundstücke erwerben?
Wir ermöglichen es!

Wir unterstützen Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg mehrheitlich beteiligt ist, beim Erwerb von staatlichen Liegenschaften für den sozialen Wohnungsbau.

Wen fördern wir? 

Antragsberechtigt sind ausschließlich privatrechtliche Gesellschaften und Unternehmen, Stiftungen und Anstalten, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg mehrheitlich im Sinne von § 53 Abs. 1 1. Alt. Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) in Verbindung mit § 65 der Landeshaushaltsordnung (LHO) beteiligt ist oder über diese beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Was fördern wir? 

Gefördert wird der verbilligte Erwerb von in Hamburg belegenen Liegenschaften der BImA für Zwecke der sozialen Mietwohnraumförderung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 3 Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz (HmbWoFG). Die Förderung erfolgt durch Betrauung mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI). 

Wie sind die Förderkonditionen?

Das Grundstück ist durch den Betrauungsakt für die Dauer von 30 Jahre für die Nutzung zum Zwecke der sozialen Mietwohnraumförderung zu binden. Der Zeitraum beginnt zeitgleich mit dem Bindungsbeginn der Förderzusage der IFB Hamburg gemäß der Förderrichtlinie Neubau von Mietwohnungen 1. Förderweg. Der Antragsteller ist verpflichtet, bei der IFB Hamburg einen entsprechenden Förderantrag zu stellen und den Eintritt der Fördervoraussetzungen zu bewirken.

Was ist noch zu beachten?

Es gelten die Anforderungen der Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (VerbR).
Die – ggf. durch Rechtsmittelverzicht – bestandskräftige Betrauung ist von BImA und Antragsteller zum Bestandteil des Grundstückskaufvertrages zu machen.
Ferner gilt die Förderrichtlinie Neubau von Mietwohnungen 1. Förderweg in ihrer jeweiligen Fassung mit den Maßgaben,

  • dass bei der Anwendung nicht der Verkehrswert sondern der Kaufpreis zugrunde zu legen ist.
  • dass Auszahlungen der IFB Hamburg aufgrund der Förderzusage der IFB Hamburg erst im Anschluss an den notariellen Grundstückskaufvertrag erfolgen dürfen.

Die beabsichtigten Nutzungsarten und die zeitnahe Verwirklichung des bauleitplanerisch abzusichernden Nutzungszwecks legt der Bezirk bzw. der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) gegenüber der BImA nach Abstimmung mit dem Antragssteller dar. Ebenso gibt er die Zweckerklärung gemäß VerbR ab.

Gerne informieren wir Sie zu weiteren Details – unsere Förder-Experten beraten Sie!

So funktioniert´s

  • Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit uns auf.
  • Wir beraten Sie zu allen planerischen, technischen sowie sozial- und wohnungspolitischen Anforderungen.
  • Stellen Sie Ihren Antrag auf dem entsprechenden Vordruck und reichen Sie ihn zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
  • Wir prüfen Ihren Antrag so schnell wie möglich und entscheiden über eine Bewilligung.
  • Nach Erhalt der Bewilligung starten Sie Ihr Vorhaben.