Rückmeldeverfahren zu der Hamburger Corona Soforthilfe – Entgegenkommen für Fördernehmerinnen und Fördernehmer: Stundungsmöglichkeit wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert

Um die Corona-bedingten Auswirkungen auf die Wirtschaft abzumildern, stellten Bund und Länder umfangreiche Hilfsmittel bereit. Alleine über die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) wurden seit März 2020 über 2,6 Mrd. Euro an Hilfen ausgezahlt, mehr als 123.000 Anträge wurden zur Auszahlung angewiesen.
 
Damit die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gewährleistet wird, hat die IFB Hamburg im Sommer 2021 das Rückmeldeverfahren zu der Hamburger Corona Soforthilfe initiiert, die im Frühjahr des Jahres 2020 gewährt wurden. Innerhalb kurzer Zeit nach Beginn des Rückmeldeverfahrens sind bereits rund 70 Prozent der angeforderten Rückmeldungen eingegangen. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist gegenüber dem Bund und den Rechnungshöfen gesetzlich dazu verpflichtet, mit dem Rückmeldeverfahren sicherzustellen, dass die Hilfen regelkonform eingesetzt werden. Daher werden alle Fördernehmerinnen und Fördernehmer, auch die, die bisher noch keine Rückmeldung abgegeben haben, um Auskunft zu den erhaltenen Hilfen gebeten.
 
Sollte sich aufgrund des Rückmeldeverfahrens die Notwendigkeit von Rückzahlungen ergeben, können die Zuschussempfängerinnen und Zuschussempfänger Möglichkeiten zur zinsfreien Stundung nutzen, um die für sie weiter herausfordernde Situation des Neustarts nach dem Lockdown nicht unnötig zu erschweren. Der Zeitraum für Stundungen wird von ursprünglich 30.4.2022 um acht Monate auf den 31.12.2022 erweitert. Stundungen können mit einer E-Mail an: hcs.rueckforderung@ifbhh.de beantragt werden.
 
Sollte eine Begleichung der Rückzahlungsforderung zum Ende des Stundungszeitraums aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Fördernehmers nicht möglich sein, kann darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückzahlungsvereinbarung von 12 bis maximal 24 Monaten getroffen werden. Hierzu zählen, dass der Rückzahlungszeitraum sich an der individuellen Leistungsfähigkeit orientieren muss und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners dieses ermöglichen.
 
Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Unser Ziel war klar: Wir wollen diejenigen, denen wir in 2020 mit der Soforthilfe geholfen haben, nicht in 2021 und 2022 in eine neue Notlage stürzen. Dass wir gegenüber dem Bund zu einer sauberen Abrechnung der Soforthilfen verpflichtet sind, ist leider unvermeidlich – schließlich handelt es sich um Geld der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Nach vielen Gesprächen mit Betroffenen haben wir uns vor diesem Hintergrund zu einem weiteren Entgegenkommen beim Rückmeldeverfahren entschieden. Die Corona-Betroffenheit bei vielen Kleinunternehmen ist weiter gegeben, deshalb brauchen viele auch mehr Zeit, um eine mögliche Rückzahlung einplanen zu können – darauf gehen wir ein. Auch die Möglichkeit einer angemessenen Ratenzahlung nach der ausgeweiteten Stundung haben wir für die entsprechenden Fälle präzisiert. Damit haben die Fördernehmerinnen und Fördernehmer nun machbare Bedingungen für mögliche Rückforderungen. Auf der IFB-Homepage wird umfassend dazu informiert – insbesondere dazu, dass der aus Landesmitteln bereitgestellte Grundbetrag von 2.500 Euro für jeden Soloselbständigen von Rückforderungen ausgenommen ist.“
 
Ralf Sommer, Vorstandsvorsitzender der Hamburgischen Investitions- und Förderbank: „Mit dem Rückmeldeverfahren zu den Hamburger Corona Soforthilfen wird nun ein wichtiger Schritt zur Beendigung dieses umfangreichen Zuschussprogramms mit über 500 Mio. Euro eingeleitet. Nach Durchführung des Rückmeldeverfahrens ist dieses Verfahren dann abgeschlossen. Um die Fördernehmenden in der aktuellen Situation des Neustarts nach dem Lockdown nicht zusätzlich zu belasten, sind im Rahmen der Notwendigkeit von Rückzahlungen Möglichkeiten von Stundungen und Ratenzahlungen vorgesehen. Bei dieser Gelegenheit möchte ich daran erinnern, dass die Zuschussempfänger nur noch die erhalten Corona-Soforthilfen im Rahmen der Steuererklärung 2020 als Einnahmen ansetzen müssen, dann ist auch für sie die Förderung abgeschlossen.“

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