Corona-Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus

  • Überbrückungshilfe Phase III Plus wurde bis Dezember 2021 verlängert.
  • Maximale Förderung beträgt 10 Millionen Euro pro Fördermonat.
  • Antragsberechtigte können als Vorauszahlung für die endgültige Förderung eine Abschlagszahlung in Höhe von 50% der beantragten Forderung erhalten, jedoch höchstens 100.000€ für einen Monat.
  • Antragstellung ist nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte möglich.
  • Für Solo-Selbständige wird eine Neustarthilfe Plus für die Monate Juli 2021 bis September 2021 und Oktober bis Dezember 2021 angeboten, die bis zum 31.12.2021 direkt beantragt werden kann.
  • Service-Hotline für prüfende Dritte +49 30-530 199 322. Für Fragen zu einzelnen Anträgen stehen wir Ihnen zur Verfügung unter ueberbrueckungshilfe@ifbhh.de
  • Die Nachfrist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endet am 31. Januar 2024.

Corona Überbrückungshilfe III Plus

Ziel der Überbrückungshilfe – Phase III Plus ist es Unternehmen, Solo-Selbständigen, selbständige Freiberuflerinnen und Freiberufler mit bis zu 750 Mio. Euro jährlichen Umsatz in Deutschland mit hohem Corona-bedingten Umsatzausfall für die Monate Juli 2021 bis Dezember 2021 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.

Die Überbrückungshilfe III Plus umfasst für Solo-Selbstständige, die aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen starke Umsatzeinbußen hinnehmen mussten, eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“). Weitere Informationen finden Sie weiter unten.

Die Corona-Überbrückungshilfe – Phase III Plus für Hamburgische Unternehmen wird von der IFB Hamburg aus Bundesmitteln gewährt.
Anträge für die 3. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate November 2020 bis Juni 2021) können noch bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Die Konditionen der dritten Phase finden Sie hier.

Ein Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus kann bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden. Die Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen. Wenn bereits ein Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli 2021 bis September 2021 bewilligt oder teilbewilligt wurde, kann für die Monate Oktober bis Dezember 2021 ein Änderungsantrag gestellt werden.

Maßgeblich für die Förderung sind die Veröffentlichungen des Bundes

Wen fördern wir?

Unternehmen mit bis zu 750 Mio. Euro jährlichen Umsatz im Jahr 2020 sowie von Schließungsanordnungen betroffene Unternehmen oberhalb dieser Umsatzschwelle, die unmittelbar und mittelbar Corona-bedingte erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Diese Unternehmen können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III Plus für den betreffenden Monat beantragen.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.

Was fördern wir?

Förderfähig sind fortlaufende fixe Betriebskosten gemäß der folgenden Liste:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
  3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
  4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.
  5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung
  8. Grundsteuern
  9. Betriebliche Lizenzgebühren
  10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben
  11. Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  12. Personalaufwendungen im Zeitraum Juli bis September 2021werden entweder mit der Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) oder mit der Personalkostenpauschale für Personalkosten, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, gefördert. Ab Oktober 2021 kann die allgemeine Personalkostenpauschale in Anspruch genommen werde. Die Personalkostenpauschale beträgt pauschal 20 Prozent der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
  13. Kosten für Auszubildende
  14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 angefallen sind.
  15. Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 abzgl. des bereits in der Überbrückungshilfe III beantragten Volumens. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
  16. Ausgaben für Hygienemaßnahmen (z.B. Anschaffung Luftreiniger, Besucher-/Kundenzählergeräten, mobile Raumteiler, Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken).
  17. Investitionen in Digitalisierung bis zu maximal 10.000 Euro im Förderzeitraum (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen).
  18. Gerichtskosten in einer Restrukturierungssache oder Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG) zu tragen haben, bis 20.000 Euro pro Monat.


Für folgende Branchen bzw. Unternehmen gelten Sonderregelungen:

  1. Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten in den Fördermonaten Juli bis September 2021. Auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 wird einen Zuschuss von 60 Prozent gezahlt. Im August beträgt der Zuschuss 40% und im September 20%. Ab Oktober 2021 können alle Unternehmen die allgemeine Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen.
  2. Für Solo-Selbständige wird eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“) in Höhe von 50 Prozent des Referenzumsatzes in einer Gesamthöhe bis zu 4.500 Euro gewährt, sofern keine sonstigen Fixkosten in der Überbrückungshilfe III Plus geltend gemacht werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
  3. Die branchenspezifischen Fixkostenregelungen für die Reisebranche werden fortgeführt und an die geänderte Corona-Lage angepasst.

Alternativ zu der Restart-Prämie wird für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20% der Lohnsumme gewährt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre, maximal € 2 Mio. Euro (für die Anschubhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III und III Plus).

Diese Regelung gilt auch für die Veranstaltungs- und Kulturbranche.
Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von Januar bis August 2021 erstattet.

4. Für Hersteller, Großhändler, Einzelhändler und professionelle Verwender wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Ziffer 4 der förderfähigen Maßnahmen unter definierten Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware) handelt.

Wie hoch ist die Förderung?

Der maximale Zuschuss beträgt 10 Millionen Euro pro Monat, sofern die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts dies zulassen. Antragsberechtigte der Überbrückungshilfe III Plus, die ihren Antrag über eine/n Prüfende/n Dritte/n stellen, erhalten bei ihrem Erstantrag als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung durch die Bewilligungsstelle eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100.000 Euro für einen Monat.

Wie sind die Förderkonditionen?

Die Überbrückungshilfe erstattet folgende monatliche Fixkosten:

  • Bis zu 100% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
  • Bis zu 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
  • Bis zu 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30%

jeweils Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019.

Bei einem Umsatzeinbruch von weniger als 30% erfolgt keine Erstattung in dem betreffenden Monat.


Eigenkapitalzuschuss:
Bei einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50% innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Dezember 2021 werden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III Plus im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50%                         Höhe des Aufschlags
1. und 2. Monat                                                        Kein Zuschlag
3. Monat                                                                    25%
4. Monat                                                                    35%
5. und jeder weitere Monat                                    40%

Der Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt somit bis zu 40% des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt.

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III Plus (d.h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses, der Anschubhilfe oder der Restart-Prämie) einzuhalten. Das bedeutet insbesondere, dass die Förderung 70 % bzw. 90 % der insgesamt nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten nicht überschreiten darf, sofern die Bundesregelung Fixkostenhilfe zugrunde liegt. 

Liegt die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich zugrunde, können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown-Beschluss des Bundes und der Länder stehen. Nähere Informationen finden Sie hier.

Die als Überbrückungshilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Das Programm läuft in den Monaten Juli 2021 bis Dezember 2021.

So funktioniert das Antragsverfahren

  • Eine Antragsstellung ist nur über Ihren beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt möglich.
  • Solo-Selbständige im Rahmen der Neustarthilfe können entweder einen Direktantrag, also ohne Einschaltung eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers, oder einen Antrag über prüfende Dritte stellen. Die Antragstellung der Neustarthilfe für eine Kapitalgesellschaft muss über einen prüfenden Dritten erfolgen. Ein Direktantrag ist für eine Kapitalgesellschaft nicht möglich. 
  • Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über ein bundesweites Portal.
  • Die Förderfähigkeit wird geprüft, Fragen werden direkt mit dem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Rechtsanwalt über das Portal geklärt.
  • Nach positiver Prüfung wird der Bescheid dem Antragsteller online zur Verfügung gestellt.
  • Die Auszahlung erfolgt nach Erstellung des Bescheids.
  • Im Rahmen der Antragsprüfung können im Einzelfall noch weitere Auskünfte oder Unterlagen abgefragt werden. Auch dies erfolgt über das Portal über Ihren Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Rechtsanwalt.
  • Bitte sehen Sie aufgrund der erwarteten Vielzahl der Anträge von Fragen nach dem Bearbeitungsstand ab, wir sind bestrebt, Ihren Antrag schnellstmöglich zu bearbeiten.


Ein Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus kann bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.

Falls Antragstellende bisher noch keinen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beauftragt haben, z.B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuerklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese u.a. hier finden:

  • Steuerberater-Suchdienst
  • Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
  • Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerverbandes e.V. (DStV)
  • Rechtsanwaltsregister

Der Online-Antrag zur Überbrückungshilfe ist ein Angebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie der 16 Bundesländer.
Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie www.antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erreichen.

Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de oder www.antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers stehen.

Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.

Die Programmseite des Bundeswirtschaftsministeriums erreichen Sie hier.

Einen Überblick über die Corona-Hilfen des Bundes erhalten Sie hier.



 
 
 

Corona-Überbrückungshilfe III Neustarthilfe Plus für Solo-Selbstständige

Solo-Selbständige die aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen starke Umsatzeinbußen hinnehmen müssen, aber im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus keine Kosten geltend machen, werden mithilfe einer einmaligen Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) unterstützt. Die Neustarthilfe Plus ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen.

Die Neustarthilfe Plus kann von natürlichen Personen per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden. Wenn die Tätigkeit über eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausgeübt wird und hierfür Neustarthilfe Plus beantragt werden soll, ist der Antrag über einen prüfenden Dritten zu stellen. Ein Antrag auf Neustarthilfe Plus kann bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.

Die Neustarthilfe Plus erfasst die Förderzeiträume 1. Juli bis 30. September 2021 (drittes Quartal) und 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 (viertes Quartal). Antragstellende können entscheiden, ob sie nur für eines der beiden Quartale Neustarthilfe Plus beantragen oder für beide Quartale. Wurde bereits ein Antrag auf Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal bewilligt oder teilbewilligt, kann ein separater Antrag für die Monate Oktober bis Dezember 2021 gestellt werden.  

Die Neustarthilfe Plus für Solo-Selbständige wird von der IFB Hamburg aus Bundesmitteln gewährt.

Maßgeblich für die Förderung sind die Veröffentlichungen des Bundes.

Neustarthilfe für Solo-Selbstständige - Wen fördern wir?

Solo-Selbständige (mit oder ohne Personengesellschaft), kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten (bis zu 14 Wochen), unständig Beschäftigte (weniger als 7 aufeinanderfolgenden Kalendertage), kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die ihr Einkommen in 2019 zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Solo-Selbständigen während des dreimonatigen Förderzeitraums Juli 2021 bis September 2021 oder Oktober bis Dezember 2021 im Vergleich zu einem dreimonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.

Antragsberechtigt sind nur Solo-Selbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus sonst keine weiteren Kosten geltend machen.

Neustarthilfe für Solo-Selbstständige - Was fördern wir?

Da Solo-Selbständige häufig vergleichsweise geringe betriebliche Fixkosten haben, konnten so von den bestehenden Überbrückungshilfen für Unternehmen bisher nur sehr eingeschränkt partizipieren. Mit der Neustarthilfe wird den Solo-Selbständigen ein Zuschuss zu ihren Betriebskosten gewährt.

Der Zuschuss ist eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 50% des dreimonatigen Referenzumsatzes.

Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Dreifache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Beispiel: Ein Solo-Selbständige hat im Jahr 2019 insgesamt 30.000 Euro Jahresumsatz erwirtschaftet. Der Referenzmonatsumsatz beträgt dann 2.500 Euro (30.000 durch 12). Er wird mit drei multipliziert, um den Referenzumsatz zu berechnen. Dieser beträgt somit 7.500 Euro.

Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 01. Januar 2019 und 31. Oktober 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020, den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 oder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit in 2020.

Neustarthilfe für Solo-Selbstständige - Wie hoch ist die Förderung?

Der Zuschuss beträgt 50% des oben beschriebenen Referenzumsatzes, insgesamt maximal 9.000 Euro für den Gesamtförderzeitraum von sechs Monaten für Soloselbständige und Ein-Personen-Gesellschaften.

Für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt die Förderhöhe insgesamt maximal 36.000€. Weitere Informationen zur Antragstellung für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften finden Sie in den FAQs des Bundes.

Beispiele für Solo-Selbstständige für ein Quartal (drei Monate):

Jahresumsatz 2019 (dreimonatiger) Referenzumsatz Neustarthilfe (max. 50 Prozent)
Ab 36.000 Euro 9.000 Euro 4.500 Euro (Maximum)
20.000 Euro 5.000 Euro 2.500 Euro
10.000 Euro 2.500 Euro 1.250 Euro

Neustarthilfe für Solo-Selbstständige - Wie sind die Förderkonditionen?

Die Förderung erfolgt im Form eines steuerbaren Zuschusses in Höhe von 50% des dreimonatigen Referenzumsatzes bis maximal 4.500 Euro pro Quartal bzw. 9.000 Euro für den Gesamtförderzeitraum.

Die Betriebskostenpauschale wird nach Antragstellung ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Juli 2021 bis September 2021 bzw. Oktober 2021 bis Dezember 2021 noch nicht feststehen.

Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Laufzeit bei über 40% des dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.

Beispiele (bei einem Referenzumsatz bis 9.000 Euro):

Vorschuss Neustarthilfe Umsatz im Förderzeitraum Summe aus Umsatz im Förderzeitraum und Vorschuss in % des Referenzumsatzes Rückzahlung in % des Referenzumsatzes
50 % Referenzumsatz 80 % Referenzumsatz 50% + 80% = 130% 40 %
50 % Referenzumsatz 60 % Referenzumsatz 50% + 60% = 110% 20 %
50 % Referenzumsatz 50 % Referenzumsatz 50% + 50% = 100% 10%
50 % Referenzumsatz 40 % Referenzumsatz 50% + 40% = 90% 0

So können beispielsweise bei einem tatsächlichen Umsatz von 60 Prozent des Referenzumsatzes im Betrachtungszeitraum 30 Prozent des Referenzumsatzes als Förderung behalten werden, die Differenz zur ausgezahlten Förderung (20 Prozent) ist zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Für Referenzumsätze von mehr als 9.000 Euro für natürliche Personen und mehr als 36.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften gelten abweichende Regelungen. Nähere Informationen finden Sie in den FAQs des Bundes.

Die Begünstigten werden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der IFB Hamburg sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. März 2022 unaufgefordert mitzuteilen und bis zum 30.09.2022 zu überweisen.

Der Zuschuss zu den Betriebskosten ist aufgrund seines betrieblichen Charakters nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen und findet auch keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags.