Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

  • Antragstellung ist ab dem 13.07.2020 und bis zum 9.10.2020 für die erste Phase der Überbrückungshilfe möglich
  • Antragstellung für die zweite Phase der Überbrückungshilfe ist voraussichtlich im Laufe der 43. Kalenderwoche bis spätestens zum 31.12.2020 möglich
  • Maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate
  • Antragstellung ist nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte möglich
  • Service-Hotline: +49 30-52685087. Für Fragen zu einzelnen Anträgen stehen wir Ihnen zur Verfügung unter ueberbrueckungshilfe@ifbhh.de
  • Die Nachfrist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endet am 31. Januar 2024

Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen.

Ziel der Überbrückungshilfe ist es, kleinen und mittelständischen Unternehmen aus Branchen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.

Die Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Hamburgische Unternehmen wird von der IFB Hamburg aus Bundesmitteln gewährt.

Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung. Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Mitte Oktober 2020 gestellt werden.

Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni 2020 bis August 2020) müssen spätestens bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

Maßgeblich für die Förderung sind die Veröffentlichungen des Bundes.

Wen fördern wir?

Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie in den letzten beiden Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 nicht mindestens zwei der folgenden Kriterien überschritten haben

a) 43 Mio. Euro Bilanzsumme

b) 50 Mio. Euro Umsatzerlöse

c) 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt

und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Unternehmen mit mindestens 750 Millionen Euro Jahresumsatz sind nicht antragsberechtigt.

Solo-Selbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt.

Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.

Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen).

Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen.

Anträge können nicht durch die Unternehmen selbst, sondern nur durch deren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte gestellt werden.

Was fördern wir?

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
  2. Weitere Mietkosten, (z.B. Fahrzeuge und Maschinen)
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
  13. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.

Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

Wie hoch ist die Förderung?

Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate und maximal 50.000 Euro pro Monat.

Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate (3.000 Euro pro Monat), bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate (5.000 Euro pro Monat). 

Wie sind die Förderkonditionen?

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 % der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
  • 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.

Die als Überbrückungshilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020. Ein Zuschuss ist maximal über drei Monate möglich.

So funktioniert das Antragsverfahren

  • Eine Antragstellung ist nur über Ihren beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt möglich.
  • Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über ein bundesweites Portal
  • Die Förderfähigkeit wird geprüft, Fragen werden direkt mit dem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Rechtsanwalt über das Portal geklärt.
  • Nach positiver Prüfung wird der Bescheid dem Antragsteller online zur Verfügung gestellt.
  • Die Auszahlung erfolgt nach Erstellung des Bescheids.
  • Im Rahmen der Antragsprüfung können im Einzelfall noch weitere Auskünfte oder Unterlagen abgefragt werden. Auch dies erfolgt über das Portal über Ihren Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Rechtsanwalt.
  • Bitte sehen Sie aufgrund der erwarteten Vielzahl der Anträge von Fragen nach dem Bearbeitungsstand ab, wir sind bestrebt, Ihren Antrag schnellstmöglich zu bearbeiten.

Falls Antragstellende bisher noch keinen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beauftragt haben, z. B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese u.a. hier finden:

  • Steuerberater-Suchdienst 
  • Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
  • Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerverbandes e.V. (DStV)
  • Rechtsanwaltsregister

Erste Eckpunkte der 2. Phase

  • Antragsberechtigung: Wie bisher, aber Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
  • Maximale Förderung: 50.000 Euro pro Monat in den Monaten September bis Dezember 2020. Keine Betragsbegrenzung mehr bei Unternehmen mit bis zu 5 und bis zu 10 Beschäftigten
  • Zuschusshöhe: Erstattet werden

90 % (bisher 80 %) der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch

60 % (bisher 50 %) der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %,

40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch),

jeweils Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Keine Erstattung bei Umsatzeinbruch von weniger als 30 %.

  • Förderung von Personalkosten: pauschal 20 % (bisher 10 %) der förderfähigen Kosten 

Wie erkenne ich, dass es sich bei dieser Webseite um ein vertrauenswürdiges Angebot handelt?

Der Online-Antrag zur Überbrückungshilfe ist ein Angebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie der 16 Bundesländer.
Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie www.antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erreichen.

Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de oder www.antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers stehen.

Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.

Hinweis

Derzeit kursiert eine Phishing-E-Mail mit einem falschen Antragsformular für die Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, die angeblich vom Europäischen Rat und vom Bund gemeinsam angeboten werden. Diese betrügerische E-Mail stammt nicht von der Europäischen Kommission. Es wurden keine E-Mail-Konten der Europäischen Kommission gehackt. Es handelt sich um einen Phishing-Versuch unter Vortäuschung der Identität der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland vermutlich zum Abgreifen von Daten.

Weitere Informationen

Das Eckpunktepapier des Bundeswirtschaftsministeriums erhalten Sie hier.

Die Programmseite des Bundeswirtschaftsministeriums erreichen Sie hier.

Einen Überblick über die Corona-Hilfen des Bundes erhalten Sie hier.