Häufig gestellte Fragen zur Wohnflächenberechnung im geförderten Mietwohnungsneubau
Welche Berechnungsgrundlage gilt?
Welche Berechnungsgrundlage gilt?
Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) ist das maßgebliche Regelwerk, wenn die Wohnfläche nach dem Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetz (§ 9 Abs.2 HmbWoFG) berechnet werden soll.
Nachvollziehbare Wohnflächenberechnung zum Förderantrag?
Nachvollziehbare Wohnflächenberechnung zum Förderantrag?
Die Wohnflächenberechnung ist nachvollziehbar mit dem Förderantrag einzureichen, d.h. die Berechnungen müssen anhand der eingereichten Planunterlagen (Maße) prüfbar sein. Es ist eine Wohnungsliste mit Teilflächenberechnung der einzelnen Räume zu erstellen und einzureichen. Die nachvollziehbare Berechnung muss sich auf Fertigmaße beziehen.
Welche Genauigkeit muss die eingereichte Wohnflächenberechnung haben?
Welche Genauigkeit muss die eingereichte Wohnflächenberechnung haben?
Die Wohnflächenberechnung ist in Quadratmetern bis auf 2 Stellen hinter dem Komma zu ermitteln. Die Berechnung ist auf Fertigmaße zu erstellen. Diese Vorgabe gilt auch für die einzelnen Raumflächenangaben. Die Berechnung einzelner Teilfläche kann auch bis zur dritten Stelle hinter dem Komma erfolgen.
Digitale Prüfung der Wohnflächen durch IFB?
Digitale Prüfung der Wohnflächen durch IFB?
Können Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen mit 50 % der Wohnfläche zugeordnet werden?
Können Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen mit 50 % der Wohnfläche zugeordnet werden?
Nach Förderrichtlinie sind bis zu ¼ der Nutzfläche von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, maximal jedoch 5 % der beheizbaren Wohnfläche als Wohnfläche anrechenbar. Dies gilt auch für Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen, die nicht winddicht und regendicht verkleidet sind (z.B. Schallschutz).
Können Fluchtbalkone bei der Wohnfläche angerechnet werden?
Können Fluchtbalkone bei der Wohnfläche angerechnet werden?
Die Flächen von Fluchtbalkonen dürfen in der anrechenbaren Wohnfläche nicht berücksichtigt werden.
Fensterlaibung außen?
Fensterlaibung außen?
Bei einem Balkon, einer Loggia oder einer Terrasse ist das begrenzende Bauteil die jeweilige Hauswand. Öffnungen in der Hauswand wie Fenster- und Türnischen sind entsprechend § 3 Abs. 3 WoFlV nicht anzurechnen.
Anrechnung der Nischen von bodentiefen Elementen
Anrechnung der Nischen von bodentiefen Elementen
Die Nischen vor bodentiefen Elementen mit Öffnungsmöglichkeit dürfen auch bei mehr als 13 cm Tiefe nicht als Wohnfläche angerechnet werden.
Als zu öffnend ist ein Element unabhängig davon zu betrachten, ob es
• einen Durchtritt erlaubt, z.B. eine Tür zu einem Austritt, oder
• keinen Durchtritt erlaubt, z.B. eine Tür mit unmittelbar vor der Öffnung befestigter Absturz-sicherung oder ein Flügel mit ausschließlicher Kippfunktion.
Im Falle von mehrteiligen bodentiefen Fenster- oder Türelementen können Nischen mit mehr als 13 cm Tiefe dann als Wohnfläche angerechnet werden, wenn mindestens eines der verbundenen Elemente feststehend - das heißt ohne Öffnungsmöglichkeit - ist.
Als feststehend ist ein Element dann zu betrachten, wenn es
• auch für Reinigungszwecke nicht zu öffnen ist sowie
• mindestens eine Breite von 50 cm und eine Höhe von 90 cm, gemessen ab Oberkante
Fertigfußboden, aufweist.
Anrechnung von Abstellflächen innerhalb der Wohnungen?
Anrechnung von Abstellflächen innerhalb der Wohnungen?
Nach Förderrichtlinie können maximal 2 m² Abstellfläche je Wohnung als Wohnfläche anerkannt werden.
Anrechnung von Abstellräumen auf Balkonen?
Anrechnung von Abstellräumen auf Balkonen?
Ein vollwertiger Abstellraum, der ausschließlich über einen zur Wohnung gehörenden Balkon erreichbar ist, kann der Wohnfläche zugerechnet werden.
Die maximale zulässige Anrechenbarkeit der Abstellflächen nach Förderrichtlinie ist zu beachten.
Können die Wohnflächenberechnungen zur Fertigstellung anhand der Ausführungsplanung ermittelt werden?
Können die Wohnflächenberechnungen zur Fertigstellung anhand der Ausführungsplanung ermittelt werden?
Die Wohnflächenberechnung zur Fertigstellung kann anhand der Ausführungsplanung erstellt werden, wenn alle Änderungen/Abweichungen während der Bauausführung in die Planunterlagen eingeflossen sind. Dies ist der IFB Hamburg schriftlich zu bestätigen.
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