Förderung für Schallschutz deutlich verbessert

Deckelung der förderfähigen Kosten entfällt – Hamburgs Förderbank bezuschusst bis zu 75 Prozent

Die städtische Schallschutzförderung für Eigenheimbesitzer und Vermieter an besonders lauten Straßen wurde deutlich verbessert. Dies soll dazu beitragen, die Lärmbelästigung erträglich zu machen oder zumindest auf ein nicht gesundheitsgefährdendes Maß zu reduzieren. Die Förderung kann bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) beantragt werden. Die Höhe der Förderung berechnet sich nicht mehr pauschal nach der Größe der Bauteilflächen. Diese Begrenzung der förderfähigen Kosten je Quadratmeter entfällt, ab sofort sind die für die Maßnahme tatsächlich anfallenden Kosten maßgeblich. Je nachdem ob es sich um eine klassische oder erweiterte Maßnahme an Bestandsgebäuden handelt, werden 65 bzw. 75 Prozent der nachgewiesenen förderfähigen Kosten bezuschusst. Die Maßnahme muss bis zum 31.12.2020 abgeschlossen sein. Es ist also ratsam, ein geplantes Vorhaben nicht auf die lange Bank zu schieben.
Fördergeld als Motivation
„Bisher konnten wir für selbst genutzten Wohnraum im Durchschnitt je Einzelförderung rund 5.000 Euro als nicht rückzahlbaren Zuschuss bereitstellen. Dieser Betrag dürfte jetzt noch mal etwas höher ausfallen, was sicherlich eine tolle Motivation darstellt“, so Kristian Hentzschel, Leiter Energie & Qualität und Programm-Verantwortlicher bei der IFB Hamburg. Interessenten können sich vor Beginn der Maßnahme bei der IFB Hamburg ausführlich beraten lassen. Eine Kombination mit anderen Modernisierungsförderungen ist möglich.
Bei vermieteten Objekten dürfen nur die Modernisierungskosten gefördert werden, nicht die Instandhaltungskosten. Zum Ausgleich erhöht sich der Zuschuss auf 85 Prozent der förderfähigen Modernisierungskosten. Die Förderung ist beihilfefrei, enthält also keine De-minims-Förderung und verursacht keine Mietpreis- und Belegungsbindung.
Förderung im Überblick
Antragsberechtigt sind Grundeigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte (z. B. Erbbauberechtigte) von vermieteten Mehrfamilienhäusern, Wohnungseigentümer-gemeinschaften und selbst genutztem Wohneigentum (Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften, Reihenhäusern).
Die Herstellung von Schallschutzmaßnahmen an Wohngebäuden und auf dem Grundstück wird mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen gefördert. Relevant sind alle zum dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räume (Aufenthaltsräume), also Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer und so genannte Wohnküchen (mindestens 12 Quadratmeter).
Erweiterte Maßnahmen an Bestandsgebäuden sind:

  • der Einbau von Kastenfenstern,
  • der Einbau von Prallscheiben vor den Fenstern,
  • die Verglasung von bestehenden offenen Balkonen und Loggien,
  • Lückenschlüsse durch Schallschutzwände.


Klassische Maßnahmen an Bestandsgebäuden sind der Einbau von: 

  • Fenstern und Fenstertüren,
  • Lüftungstechnische Maßnahmen,
  • Einbau-Rollladenkästen (erstmalig),
  • Vorbaurollladensystemen oder vergleichbar wirksame schalldämmende Maßnahmen (keine gleichzeitige Förderung der Fenster).


Ist Ihre Wohnung, Ihr Haus förderfähig? Richten Sie Ihre Anfrage einfach an schallschutz(at)ifbhh.de
Die IFB Hamburg berät Sie bei allen Fragen zur Förderung und begleitet Sie beim Antragsverfahren. Die Förderrichtlinie, Informationen und Formulare finden Sie unter www.ifbhh.de/schallschutz/